«Sprechen Sie über Ihr Testament!»

Der Berner Notar und Rechtsanwalt Markus Schärer erklärt im Interview, worauf man bei der Nachlassregelung unbedingt achten sollte.

Aktualisiert am 29. Januar 2024
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Gleich vorweg, ich habe noch kein Testament. Ist dies ein Fehler?
Markus Schärer: Für Sie ist das Testament momentan offenbar kein wichtiges Thema. Keine Sorge also. Aber unser Gespräch könnte für Sie der Anlass sein, darüber nachzudenken, wie Sie sich Ihren Nachlass vorstellen. Und vielleicht haben Sie sogar Handlungsbedarf. Dann nämlich, wenn Ihre Vorstellungen von dem abweichen, was der Gesetzgeber bei Ihrem Tod ohne Testament vorsieht.

Wann kann dies der Fall sein?
Unverheiratete Paare ohne Testament haben kein ­gegenseitiges Erbrecht, auch wenn es wahrscheinlich ihr Wunsch ist, sich gegenseitig zu beerben. In einer nichtehelichen Gemeinschaft müssen Sie dies also regeln. Ein zweites Beispiel: Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass der Ehegatte oder die Ehegattin automatisch alles erbt. Dies stimmt nicht, wenn die ­Eltern noch leben oder Geschwister vorhanden sind. Wenn Sie also in einer solchen Situation wollen, dass der Ehepartner alles erbt, müssen Sie auch dies regeln.

Gibt es neben dem Testament auch andere Möglichkeiten dazu?
Ja, zum Beispiel in einem Erbvertrag. Dieser hat den Vorteil, dass man die Dinge gemeinsam beschliessen kann. In einem Testament macht dies ja jeder oder jede für sich allein.

Mit welcher Absicht macht man ein Testament?
Mit einem Testament kann man Schwerpunkte setzen. Man kann Dinge so verteilen, wie sie aus eigener Sicht Sinn machen. Ein Musikinstrument einer Person vermachen, die Freude daran hat, ein Haus dem, der es benötigt. Viele wollen auch einen Verein begünstigen, dem sie jahrzehntelange verbunden waren, oder eine wohltätige Organisation, die ihnen wichtig ist. Mit ­einem Testament können Sie auch Patenkinder oder langjährige Freundinnen oder Freunde begünstigen.

Wie komme ich zu einem Testament?
Ein Testament können Sie selbst verfassen. Es muss von A bis Z handschriftlich geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Wenn Sie sicher sein wollen, dass es keine unbeabsichtigten Folgen hat, ist der Zuzug einer Fachperson ratsam.

Wo soll ich es aufbewahren?
Nicht unbedingt im Bankschliessfach. Dort ist das ­Testament zwar sicher aufbewahrt, aber nach dem Tod des Besitzers, der Besitzerin in einer ersten Phase nicht zugänglich.

An welchem Ort dann am ­besten?
Wenn man es nicht zu Hause ­aufbewahren will, bei einem Treu­händer, beim Notar oder bei der Einwohnergemeinde. Letzteres ist meine Empfehlung. Die Gemeinde am Wohnsitzort ist verpflichtet, das Testament aufzubewahren und erfährt zuerst, wenn der Todesfall eingetreten ist.

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Markus Schärer hält an den deutschsprachigen Seminaren «­Damit mein Wille zählt» der Schweizerischen Herzstiftung ­regelmässig Vorträge zum Thema Erbrecht.

Kann ich das Testament umschreiben, wenn ich es ändern möchte?
Jederzeit. Man sollte es sogar gelegentlich überprüfen und allenfalls an neue Gegebenheiten anpassen. Mein Ratschlag ist, das Testament komplett neu zu verfassen und das alte zu vernichten. Und damit meine ich, es wirklich zu vernichten, sodass nur noch eine Fassung vorhanden ist. Denn bei mehreren Fassungen müssen alle Testamente eröffnet und diese allen erwähnten Personen zugestellt werden. Das führt oft zu Konflikten.

Über sein Erbe kann man nicht komplett frei ­verfügen. Das Gesetz sieht einen Pflichtteil vor. Was heisst das?
Für Ehegatten sowie Nachkommen beziehungsweise Eltern ist eine Mindestquote vorgesehen, die ihnen ­zusteht, eben der Pflichtteil. Dies ist die eine Seite des Fünflibers. Die andere ist die freie Quote. Darüber kann der Erblasser oder die Erblasserin frei verfügen.

Ab 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Welches sind die wichtigsten Änderungen?
Die Eltern sind nicht mehr pflichtteilgeschützte Erben. Das heisst, sie müssen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber ist offensichtlich der Meinung, dass dies der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gerecht wird. Der Pflichtteil der Kinder reduziert sich von drei Vierteln auf die Hälfte. Die freie Quote wird dadurch grösser. Sie können also über mehr frei bestimmen.

Zum neuen Erbquotenrechner

Muss ich ein bestehendes ­Testament für nächstes Jahr ­anpassen?
Wenn Sie Ihre Kinder oder Eltern auf den Pflichtteil gesetzt haben, kann dies zukünftig zu Auslegungsfragen führen. Meinten Sie den früheren Pflichtteil oder eine generelle Pflichtteilsetzung, also die tiefere, die ab nächstem Jahr gilt? In solchen Fällen ist es ­besser, das Testament neu zu verfassen, sonst kann dies zu Streitigkeiten führen.

Was führt am häufigsten zum Streit unter Erben?
Wenn plötzlich jemand verstirbt und die Hinterbliebenen nicht mehr nachfragen können, wie es zum Entscheid gekommen ist. Solche Situationen erlebe ich als besonders belastend. Zum Beispiel wenn eine Mutter ihre beiden Töchter nicht gleich begünstigt. Vielleicht gibt es dafür nachvollziehbare Gründe. Aber wenn nie darüber gesprochen wurde, steht man vor einem grossen Fragezeichen. Das Gefühl, nicht gerecht behandelt worden zu sein, führt schnell zu Streitigkeiten. Eine Nachlassregelung sollte daher gemeinschaftlich angegangen und besprochen werden.

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